Liebe Mandanten,
auf Grund der aktuellen Corona-Krise stehen wir Ihnen mit angepassten Öffnungszeiten zur Verfügung.
Unsere Öffnungszeiten:
Mo – Fr 9:00 Uhr – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anm. 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erst-rangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C